Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Säge- und Holzindustrie
(Allgemeine Vertrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen)
§ 1 Allgemeines
- Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
- Sie gelten auch für Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Bera- tungsvertrages sind.
- Ergänzend gelten - sofern sie diesen Bedingun- gen nicht widersprechen - für alle Holzlieferungen die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die „Tegernseer Gebräuche" in der Fassung 1985 mit allen Anlagen und ihrem Anhang. Ihr Wortlaut wird als bekannt unterstellt. Anderenfalls wird der Text auf Anforderung zugesandt.
- Abweichende Bedingungen - insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers - sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
- Der Käufer stimmt zu, daß der Verkäufer die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers gemäß den Bestimmungen des Bundesda- tenschutzgesetzes verarbeitet.
§ 2 Angebote - Vertragsabschluß - Preise
- Gegenüber Kaufleuten sind die Angebote des Verkäufers freibleibend, soweit nichts anderes erklärt wird. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten, soweit kein verbindliches Angebot abgegeben war. Ansonsten sind die Angebote des Verkäufers bis zum Zugang einer Annahme widerruflich.
- Aufträge gelten als angenommen, wenn sie entweder durch den Verkäufer schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang oder spätestens termingerecht ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
- Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk oder Lager ohne Verpa- ckung zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer.
- Etwa bewilligte Frachtvergütungen entfallen bei wesentlichen Verschlechterungen der wirtschaftli- chen Verhältnisse des Käufers, insbesondere wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvoll- streckungsmaßnahmen erfolgen oder, wenn gegen ihn das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
- Wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers.
- Kostensteigerungen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere allgemeine Erhöhun- gen von Arbeits- und/oder Materialkosten), berech- tigen ihn zu einer angemessenen Preiserhöhung, wenn die Lieferung mindestens vier Wochen nach Vertragsschluss oder später erfolgen soll sowie bei Dauerschuldverhältnissen. Eine Änderung der Mehrwertsteuer zieht jederzeit eine entsprechende Preisanpassung nach sich. Gegenüber Nichtkauf- leuten ist eine Preisanpassung nur bei Dauer- schuldverhältnissen oder bei vereinbarter Lieferung mindestens vier Monate nach Vertragsschluss wegen Kostensteigerungen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, möglich.
§ 3 Lieferung und Gefahrübergang
- Lieferfristen und -Termine gelten als ungefähr und unter Kaufleuten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, daß der Verkäufer die Nichteinhaltung zu vertreten hat. Die Nichteinhaltung berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 8 Werkta- gen eingeräumt hat.
- Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und abzunehmen.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, - hierzu gehören insbesondere Betriebs- störungen, Streik, Aussperrung, Naturereignisse, behördliche oder gesetzliche Anordnungen oder Störung der Verkehrswege, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers eintreten - hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemes- senen Anlaufzeit hinauszuschieben.
- Beginn und Ende einer derartigen Behinderung teilt der Verkäufer baldmöglichst mit. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers inner- halb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und / oder Schadenersatz verlangt oder auf Lieferung besteht. Auf Verlangen des Käufers hat auch der Verkäufer unverzüglich zu erklären, ob er zurücktreten oder nach Ablauf der Behinderung liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, so kann der Käufer zurücktreten. Für Schadensersatzansprü- che gilt § 6.
- Der Verkäufer haftet hinsichtlich der Liefer- und Leistungsverzögerungen nur für eigenes Verschul- den und das seiner Erfüllungsgehilfen, nicht jedoch für das seiner Vorlieferanten. Er ist jedoch auf Verlangen verpflichtet, ihm eventuell zustehende Ansprüche gegen seine Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
- Bei Nichteinhaltung d er nach Ziffer 1 gesetzten Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktre- ten oder Schadensersatz verlangen. Der Scha- densersatzanspruch beschränkt sich auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungs- kauf). Der Deckungskauf setzt die Einholung mindestens dreier Vergleichsangebote voraus. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprü- che sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grobem Verschulden beruhen. Schadensersatz wegen Nichterfüllung infolge leichter oder normaler Fahrlässigkeit leistet der Verkäufer nicht. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Verkäufer gegenüber Kaufleu- ten nur, wenn das Verschulden von gesetzlichen Vertretungsberechtigten oder leitenden Angestell- ten des Verkäufers ausgeht oder sonstige Erfül- lungsgehilfen Haupt- oder Kardinalpflichten verletzt haben. Die Haftung beschränkt sich in diesem Fall auf Schäden, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbar waren.
- Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Anliefe- rung auf den Käufer über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Verkäufers. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter Vorausset- zung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Wartezeiten werden berechnet. Verläßt das Fahrzeug auf Weisung des Käufers oder seines Abnehmers die befahrbare Anfuhr- straße, haftet der Käufer für entstehende Mängel und Schäden.
- Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern, oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwir- ken, ist der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben anzupassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Er hat dies nach Erkenntnis der Tragweite unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, auch wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 4 Zahlungsbedingungen
- Die Rechnung wird über jede Sendung unter dem Datum des Versandtages erstellt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen.
- Ist nichts anderes vereinbart oder zur Übung geworden, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug, oder nach 14 Tagen mit 2 % Skonto zu zahlen, vorausgesetzt, daß das Konto keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht, Lohnarbeit und Verpackung.
- Wechsel werden nur nach besonderer Verein- barung mit dem Verkäufer und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller entstehen- den Kosten. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst wird.
- Befindet sich der Käufer mit fälligen Zahlungen in Verzug, so sind Verzugszinsen in der Höhe, wie sie der Verkäufer an seine Bank für in Anspruch genommene Kredite zu zahlen hat, mind. aber 5% - ist der Käufer Kaufmann, mindestens 8% - über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
- Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselpro- test ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferun- gen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe aller zahlungshalber hereingenommener Wechsel und Schecks Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Im übrigen gelten bei Zahlungsverzug die gesetz- lichen Vorschriften ( §§ 286 ff BGB)
- Soweit dem Verkäufer nach Abschluß des Vertrages Umstände bekannt werden, die den Anspruch des Verkäufers auf die Gegenleistung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährden, kann er die ihm obliegende Leistung verweigern und ist berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
- Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ist der Käufer Kaufmann, so sind Zurückbehaltungsrechte gemäß §§ 369 HGB, 273 BGB ausgeschlossen.
§ 5 Beschaffenheit - Gewährleistung - Mängel- rüge - Haftung
- Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebe- nen Eigenschaften, Unterschiede und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere sind die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf, der Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite natürlicher Färb-, Struktur- und sonstiger Unter- schiede innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- und Haftungsgrund dar. Gegebe- nenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.
- Für die Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produkt- beschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstel- lers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaf- fenheitsangabe der Ware dar.
- Soweit nicht anders vereinbart, wird die zu liefernde Ware aus frischem Rundholz erzeugt. Eine vereinbarte Holzfeuchte gilt als ungefähre Zielfeuchte unter Berück- sichtigung üblicher Toleranzen. Bei technischer Trock- nung bezieht sich die vereinbarte Holzfeuchte auf den Zeitpunkt der Trockenkammerentleerung.
- Zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen hat der Käufer die Lieferung unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, vertragsgemäße Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalender- tagen nach Eingang schriftlich an den Verkäufer zu rügen. Die Rügefrist verringert sich bei Verfärbungen auf 7 Kalendertage, es sei denn, es war Lieferung trockener Ware vereinbart. Nicht offensichtliche Mängel oder solche, die sich bei oder nach der Be- oder Verarbeitung ergeben, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 10 Werktagen zu rügen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Käufer. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die § 377 HGB unberührt. Über einen bei einem Verbraucher eingetretenen Gewährleistungsfall hat der Käufer nach Kenntnis den Verkäufer alsbald zu informieren.
- Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er darüber nicht verfügen, das heißt, sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung erfolgt, oder eine Be- weissicherung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgt ist.
- Bei berechtigter Mängelrüge ist der Verkäufer zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung – im kaufmänni- schen Geschäftsverkehr nach eigener Wahl – verpflich- tet. Schlägt die Nachbesserung auch nach dem 2. Versuch fehl, kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Läßt der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne nachzubessern oder Ersatz zu liefern, oder schlägt beides fehl oder wird unmöglich, oder verweigert der Verkäufer die Nachbes- serung oder Ersatzlieferung, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Bei geringfügigen Mängeln hat der Käufer kein Rück- trittsrecht. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Käufer ohne Interesse ist. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchs- tauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchti- gen, ausgeschlossen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge können nicht beanstandet werden.
- Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, haftet der Verkäufer nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Käufer gerade gegen die eingetre- tenen Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaften abzusichern. Allein durch die Bezug- nahme auf DIN oder EN-Normen wird deren Inhalt nicht zugesicherte Eigenschaft.
- Ist der Käufer Kaufmann, so verjähren Gewährleis- tungsansprüche in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438, Abs. 1, Nr. 2, (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) § 479, Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a), Abs. 1, Nr.2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
- Für Schadensersatzansprüche gilt § 6.
§ 6 Haftungsbegrenzung - Schadensersatz
- Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht nachfol- gend anderweitig geregelt. Das gilt insbesondere auch für Folgeschäden und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers.
- Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die Regelung zu Ziffer 1. und 2. gilt nicht bei zwin- gender Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei grobem Verschulden, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Auch ist damit keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers verbunden.
- Die in Ziffer 1. bis 3. getroffene Regelung gilt für den Käufer entsprechend.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur völligen Bezahlung des Verkaufspreises und aller anderen dem Verkäufer aus der Geschäfts- verbindung zustehenden fälligen Forderungen sein Eigentum. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ohne seine Zustimmung ist unzulässig.
- Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Verkäufers unentgeltlich und ohne Verpflichtung ihn als Hersteller i.S. von § 950 BGB anzusehen. Der Käufer über- trägt dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswer- tes der Vorbehaltsware zu den anderen verar- beiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die aus der Be- und Verarbeitung entstandenen neuen Sachen gelten als Vorbehaltsware.
- Wird die gelieferte Ware mit einer bewegli- chen Sache derart verbunden, daß sie we- sentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt quoten- mäßig Miteigentum an der neuen Sache. Der Käufer tritt in diesem Fall schon jetzt den gegen den Dritten entstehenden Vergütungsanspruch in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab und ermächtigt ihn unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung. Der Verkäufer nimmt diese Voraus- abtretung und Ermächtigung hiermit an.
- Dem Käufer ist die Weiterveräußerung, sowie die Be- und Verarbeitung nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, daß die Forde- rungen im Sinne der Ziffern 2. und 3. tatsächlich auf den Verkäufer übergehen. Dazu gehört, daß der Käufer von seinem Kunden die Zahlung erhält oder den Vorbehalt macht, daß das Eigentum auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Entsprechendes hat der Käufer mit seinem Abnehmer zu vereinbaren.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich und vollständig zu benachrichtigen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer ohne Nachfrist berechtigt, durch einseitige Erklärung das Besitzrecht des Käufers zu beenden und Rückgabe des nicht verarbeiteten Materials zu verlangen. Mit Zahlungseinstellung und / oder dem Insol- venzantrag erlöschen alle unter Ziffer 2. bis 4. angeführten Rechte des Käufers. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbe- halts durch den Verkäufer erfordert keinen Rücktritt. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer oder seinen Beauftragten unverzüg- lich jeglichen Zugang zu gewähren, damit dieser entsprechende Feststellungen treffen und über die Vorbehaltsware verfügen kann.
- Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertra- gung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflich- tet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäu- fers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum der Vorbehaltsware und die abgetre- tenen Forderungen auf den Käufer über.
§ 8 Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei Vertragsschluß
gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
§ 9 Erfüllungsort - Gerichtsstand -Recht
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferun- gen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
- Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
§ 10 Schlußbestimmungen
Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein,
so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestim- mungen nicht berührt.
Anstelle der ungültigen Bestimmung soll das als vereinbart gelten, was unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbedingungen
dem wirtschaftlichen Interesse und dem mutmaßli- chen Willen der Vertragsschließenden am ehesten entsprochen hätte. Gleiches gilt für eine Lücke.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Fertigstellung dieser Ersatzbestimmung ernst- haft mitzuwirken.